23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen (Art. 17 Abs. 1 JVG). Als wichtige Gründe gelten namentlich vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 Bst.