21.7 Der Beschwerdeführer schloss sich hinsichtlich dem Beizug einer medizinischen Fachperson den BVD und der Vorinstanz an, hielt es aber für angezeigt, die weiteren Abklärungen nicht durch das Obergericht vornehmen zu lassen, sondern den Entscheid aufzuheben und die Sache an die BVD, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, er ansonsten bei einem reformatorischen Entscheid bei einer neuen Ausgangslage und Abwägung zwei Instanzen und insbesondere auch die Möglichkeit einer Überprüfung bei voller Kognition verlieren würde (pag. 120 ff.).