113) – und teilweise unter Verweis auf die Stellungnahme der BVD vom 28. April 2025 – aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vom 10. April 2025 und die neu eingereichten Unterlagen die Richtigkeit des Beschwerdeentscheids im Entscheidzeitpunkt nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die mittlerweile veränderten Verhältnisse bzw. die schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die eine (zumindest temporäre) Urteilsunfähigkeit betreffend die weitere Behandlungs-, Therapie- und Austrittsplanung und eine (zumindest temporäre) Verhandlungsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten,