Um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit genauer beurteilen zu können, müsse ihrer Auffassung nach eine medizinische Fachperson hinzugezogen werden. Erst danach könne hinreichend eingeschätzt werden, ob im vorliegenden Fall namentlich Anpassungen im Rahmen des Normallvollzugs vorzunehmen seien, ein Vollzug in angepasster Form gemäss Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu erfolgen habe oder sogar ein befristeter Aufschub des Strafvollzugs in Betracht gezogen werden müsse.