Diese legte mit Schreiben vom 28. April 2025 (pag. 115) dar, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhandenen offensichtlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen als schwierig erweisen könne. Um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit genauer beurteilen zu können, müsse ihrer Auffassung nach eine medizinische Fachperson hinzugezogen werden.