dass er nach einem Schlaganfall im Januar 2025 schwere kognitive Störungen habe. Seine gesundheitliche Situation habe sich somit drastisch verschlechtert. Damit sei er offensichtlich hafterstehungsunfähig. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz sei demnach aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen bzw. sei reformatorisch zu entscheiden, dass der Vollzug der Strafe auf unbestimmte Dauer aufgeschoben werde. 21.6 Die Vorinstanz holte hierauf eine Stellungnahme bei den BVD ein. Diese legte mit Schreiben vom 28. April 2025 (pag.