Gestützt darauf werde der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen sei, bestimmt. Es bestehe kein Anspruch darauf, diesen Ort bereits in der Aufgebotsverfügung festzulegen. 21.4 In seiner Replik vom 25. November 2024 (pag. 72 ff.) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass gemäss Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 (S. 18) hinsichtlich der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit nicht in allen Fällen ein Gutachten vorliegen müsse; ein Arztbericht dürfe in vielen Fällen hinreichend Aufschluss geben.