Im Gegenteil, sollte damit bloss verdeutlicht werden, dass diese keinen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben würden. Abschliessend wies die SID darauf hin, dass die betroffene Person regelmässig mit der Aufgebotsverfügung aufgeboten werde, ihre Strafe im Regionalgefängnis Bern anzutreten. Bei Eintritt in die Vollzugsinstitution sei eine eingehende medizinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Intervention festgelegt werde. Gestützt darauf werde der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen sei, bestimmt.