63 f.) verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte insbesondere aus, dass sie – entgegen dem Beschwerdeführer – in Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. G.________ vom 16. April 2024 nicht zum Ausdruck gebracht habe, die fraglichen Ausführungen seien unzureichend, um die Hafterstehungsfähigkeit beurteilen zu können. Im Gegenteil, sollte damit bloss verdeutlicht werden, dass diese keinen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben würden.