Dass er sich im Fall eines Aufschubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde, könne damit ausgeschlossen werden. Seinen privaten Interessen sei demgegenüber ein grösseres Gewicht beizumessen: Für ihn stehe Leib und Leben auf dem Spiel. Ein Strafvollzug sei für ihn mit einer besonderen und ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit sowie sein Leben verbunden. Entsprechend sei die Strafe aufzuschieben. 21.3 Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 (pag. 63 f.) verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte insbesondere aus,