Die ihm im Urteil vorgeworfene Deliktsmenge von sieben Kilogramm Marihuana sei zwar nicht unbeachtlich, zugleich könne aber auch nicht von einer grossen Menge die Rede sein. Marihuana gelte ausserdem schon seit längerem nicht mehr als harte Droge und der Beschwerdeführer sei auch nicht wegen Handels verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem während des gesamten bisherigen Aufgebotsverfahrens stets zur Verfügung der Behörden gehalten. Dass er sich im Fall eines Aufschubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde, könne damit ausgeschlossen werden.