Gestützt auf die Erkenntnisse von Dr. med. G.________ sei demzufolge seitens des Beschwerdeführers Hafterstehungsunfähigkeit anzunehmen, womit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 17 JVG gegeben sei. Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung des hier interessierenden Urteils sei zudem aufgrund der Art und Schwere der begangenen Tat sowie der Strafdauer als relativ gering einzuschätzen. Die ihm im Urteil vorgeworfene Deliktsmenge von sieben Kilogramm Marihuana sei zwar nicht unbeachtlich, zugleich könne aber auch nicht von einer grossen Menge die Rede sein.