Die Vorinstanz stütze sich bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit auf ihren Entscheid vom 5. Dezember 2022 und das darin zitierte Gutachten, welches sich – mangels aktueller Unterlagen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers – auf Angaben von vor fünf Jahren und den Strangulationsversuch des Beschwerdeführers im Jahr 2010 abstütze. Dies sage allerdings nichts über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers im Jahr 2022 aus. Eine allfällige Suizidgefahr habe zudem offensichtlich ein gewisses Gewicht und müsse u.a. in Hinblick auf Haftzwecke abgewogen werden.