Es bestehe daher kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Dokumente einzuholen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz liege nicht vor. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, die vorgebrachte Hafterstehungsunfähigkeit näher darzutun und mittels weiterer sachdienlicher Unterlagen zu belegen. 21.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vom 16. September 2024 (pag.