7 Hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes erwog die SID abschliessend, dass sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine hinreichenden Hinweise auf eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers finden würden. Es bestehe daher kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Dokumente einzuholen.