Sollte der Vollzug aus medizinsicher Sicht nicht (mehr) vertretbar sein, könne der Vollzug zudem jederzeit unterbrochen werden. Zur Interessenabwägung führte die SID im Wesentlichen aus, dass selbst wenn beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Gefährlichkeit auszugehen sei, so sei das Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe als hoch zu gewichten, zumal Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten seien und das Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 2019 bereits seit mehreren Jahren in Rechtskraft erwachsen sei.