Selbst das Vorliegen einer allfälligen Suizidgefahr habe im Allgemeinen nicht ein derart grosses, absolut wirkendes Gewicht, dass ein solches von vornherein jedem Haftzweck vorgehe. Vielmehr habe das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen sei, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug erheblich reduziert werden könne. Die medizinische Versorgung von Eingewiesenen sei in den Vollzugsanstalten zudem jederzeit gewährleistet. Zusätzlich zu einer medikamentösen Behandlung bestehe auch ein psychologisches Betreuungsangebot. Mit der Bewachungsstation am D.________ (Spital) und insbesondere der I._____