Inwiefern die im Attest vom 12. Juni 2024 festgehaltene «deutliche Verschlechterung» des Gesundheitszustands einem Strafvollzug entgegenstehe, erschliesse sich ebenfalls nicht, zumal die nachteiligen Auswirkungen des «aktuellen Infektionsgeschehens» bloss die Gedächtnisleistung, die Konzentrationsfähigkeit sowie das allgemeine Aktivitätsniveau betreffen würden. Selbst das Vorliegen einer allfälligen Suizidgefahr habe im Allgemeinen nicht ein derart grosses, absolut wirkendes Gewicht, dass ein solches von vornherein jedem Haftzweck vorgehe.