che Auswirkungen dies auf das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers haben könne, lege er mit Schreiben vom 16. April 2024 höchstens insoweit näher dar, als er erkläre, bei «psychischen Entgleisungen» könne es zu «gefährlichen Kettenreaktionen» kommen. Gestützt auf diese kurz gehaltenen und wenig aussagekräftigen Ausführungen lasse sich jedoch nicht sagen, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde.