21. Erwägungen und Vorbringen der Parteien 21.1 Die Vorinstanz verwies mit Beschwerdeentscheid vom 12. August 2024 (amtliche Akten SID, pag. 27 ff.) zunächst auf ihren unangefochtenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 5. Dezember 2022, wonach die Zumutbarkeit des Strafvollzugs für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung von Dr. med. F.________ bejaht worden sei. An dieser im Entscheid vom 5. Dezember 2022 geschilderten Ausgangslage hätten sich keine für die vorliegende Beurteilung ins Gewicht fallenden Veränderungen ergeben.