82 f.) geschlossen, womit die neuen Vorbringen grundsätzlich unzulässig und aus den Akten zu weisen wären. Vorliegend drängt es sich allerdings aus prozessökonomischen Gründen auf, den Sachverhalt gestützt auf die Aktenlage zum Entscheidzeitpunkt der oberen Instanz zu beurteilen, um ein neues Verfahren wegen veränderter Verhältnisse zu verhindern. Entsprechend werden – nachdem sich auch keine der Parteien dagegen ausgesprochen hat (vgl. pag. 108, pag. 113) – die von Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 10. April 2025 eingereichten Unterlagen antragsgemäss zu den Akten erkannt. III. Materielles