BVR 1999 S. 433 E. 6b; BGE 118 Ib 145 E. 2b). Die Massgeblichkeit des Entscheidzeitpunkts kann jedoch dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiellen Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berücksichtigen (DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 und N 6 zu Art. 25 VRPG). Ist die Streitsache entscheidreif und den Anhörungspflichten und Kenntnisnahmebzw. Äusserungsrechten Rechnung getragen, kann die instruierende Behörde das Beweisverfahren und/oder den Schriftenwechsel schliessen (vgl. Art. 25 VRPG).