Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist. Dieser Grundsatz gilt instanzenübergreifend und dient in erster Linie der Prozessökonomie, soll doch ein allfälliges neues Verfahren wegen veränderter Ver-