19. Die Parteien dürfen gemäss Art. 25 VRPG solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel wird unterschieden zwischen echten Noven, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind, und unechten Noven, die nicht neu entstanden sind, sondern bisher nicht vorgebracht wurden. Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Beurteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist.