80) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 81) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 11. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachteten und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 82 f.).