10. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 63 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 65 f.). Diese verzichtete mit Eingabe vom 4. November 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 68). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik mit Schreiben vom 25. November 2024 ein. Darin hielt er sinngemäss an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (pag. 72 ff.). Sowohl die SID (pag. 80) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag.