BSG 155.21) hingewiesen, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Weil die SID in ihrem Beschwerdeentscheid vom 12. August 2024 die aufschiebende Wirkung nicht entzog und auch sonst keine Hinweise auf behördlichen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorlagen (Art. 68 Abs. 2 VRPG), wurde der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 60 f.).