9. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 19. September 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerdeführer auf Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 und Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hingewiesen, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.