3. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer von den BVD neu mit Schreiben vom 30. Januar 2023 per 13. März 2023 zum Haftantritt aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 773). Mit Eingabe vom 10. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, aus gesundheitlichen Gründen und weil es sich beim Urteil SK 18 205 infolge neuer Tatsachen um ein Fehlurteil handle, um Vollzugsaufschub (amtliche Akten BVD, pag. 777 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub ab und boten den Beschwerdeführer neu auf den 1. Mai 2023 zum Strafvollzug auf (amtliche Akten BVD, pag.