Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 402 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. September 2025 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024 (2024.SIDGS.376) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 19. Juni 2019 erklärte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und verurteilte ihn unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 (SK 18 205; amtliche Akten Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 435 ff.). Die dagegen erhobenen Beschwerden und Revisionsgesuche wurden allesamt abgewiesen und/oder es wurde nicht darauf eingetreten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 522 ff., pag. 525 ff., pag. 832 ff.). 2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 24. Februar 2020 wurde der Beschwer- deführer von den BVD per 6. April 2020 erstmals zum Haftantritt aufgeboten (amtli- che Akten BVD, pag. 497 ff.). Mit Gesuch vom 8. März 2020 beantragte der Be- schwerdeführer die Verbüssung der Strafe in der besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung bzw. des Electronic Monitoring (amtliche Akten BVD, pag. 506 ff.). Nach diversen sachverhaltlichen und medizinischen Abklärungen, weiteren Eingaben seitens des Beschwerdeführers sowie eines Wechsels seines Rechtsvertreters (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 527 ff.) wiesen die BVD das Ge- such des Beschwerdeführers vom 8. März 2020 mit Verfügung vom 13. Juli 2022 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer neu auf den 29. August 2022 zum Strafvollzug aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 703 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. August 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID oder Vorinstanz) mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 ab (amtli- che Akten BVD, pag. 709 ff. und pag. 766 ff.). 3. Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer von den BVD neu mit Schreiben vom 30. Januar 2023 per 13. März 2023 zum Haftantritt aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 773). Mit Eingabe vom 10. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, aus gesundheitlichen Gründen und weil es sich beim Urteil SK 18 205 infolge neuer Tatsachen um ein Fehlurteil handle, um Vollzugsaufschub (amtliche Akten BVD, pag. 777 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub ab und boten den Beschwerdeführer neu auf den 1. Mai 2023 zum Strafvollzug auf (amtliche Akten BVD, pag. 801 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2023 trat die SID mit Entscheid vom 24. Mai 2023 nicht ein (amtliche Akten BVD, pag. 808 f.). Die BVD boten den Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 neu auf den 27. Juli 2023 zum Strafvollzug auf (amtliche Akten BVD, pag. 813). 4. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen erneut ein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs (amtliche Akten BVD, pag. 816 ff.). Nach Eingang der notwendigen Unterlagen, wonach der Beschwerde- führer notfallmässig operiert werden musste, hiessen die BVD den Antrag auf Voll- 2 zugsaufschub am 16. August 2023 gut und boten ihn gleichzeitig für den Strafantritt per 4. September 2023 auf (amtliche Akten BVD, pag. 819 ff.). 5. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wiesen die BVD das erneute Gesuch des Be- schwerdeführers (neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________) vom 23. August 2023 um Vollzugsaufschub wegen Einleitung eines Revisionsgesuchs betreffend das der zu vollziehenden Strafe zugrundeliegende Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) ab und boten ihn auf den 9. Oktober 2023 wiederum zum Strafvollzug auf (amtliche Akten BVD, pag. 829 ff. und pag. 851 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wies die SID mit Entscheid vom 29. Januar 2024 ab (amtliche Akten BVD, pag. 864 ff. und pag. 902 ff.). Die BVD boten den Beschwerdeführer am 20. März 2024 neu auf den 22. April 2024 zum Strafvollzug auf (amtliche Akten BVD, pag. 909 f.). 6. Mit Eingabe vom 18. April 2024 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch bei den BVD um Aufschub des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen (amtliche Akten BVD, pag. 911 ff.). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugsaufschub ab (amtliche Akten BVD, pag. 915 ff.). 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde bei der SID. Er beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, er sei vorläufig nicht zum Strafantritt aufzubieten und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und hiernach Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben, das Gesuch um Vollzugsaufschub gutzuheissen und der Vollzug der Strafe auf unbestimmte Dauer aufzuschieben (amtliche Akten SID, pag. 7 ff.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. Juni 2024 beantragten die BVD die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SID, pag. 19 ff.). Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (amtliche Akten SID, pag. 25 f.). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2024 ab (amtliche Akten SID, pag. 27 ff.). 8. Gegen diesen Entscheid der SID erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. September 2024 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (amtli- che Akten SK 24 402 [nachfolgend zitiert: pag.] pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024, 2024.SIDGS.376, sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei vorläufig nicht zum Strafantritt auf- zubieten und die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der un- tenstehenden Erwägungen (Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung und Ab- klärung des Vorhandenseins einer konkreten Vollzugseinrichtung, deren medizinisches Angebot den konkreten gesundheitlichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers genügt) und hiernach Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugsaufschub des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 an das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zurückzu- weisen; 3 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024, 2024.SIDGS.376, aufzuheben und die Sache zu einer Neubeurteilung un- ter Beachtung der Auffassung des Gerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Eventualiter zu Ziff. 1 sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024, 2024.SIDGS.376, aufzuheben, das Gesuch um Vollzugsaufschub des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 gutzuheissen und der Vollzug der Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) auf unbestimmte Dauer auf- zuschieben; 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerde- führer sei während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zum Strafantritt aufzubieten (vorsorglicher Aufschub Strafvollzug); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 % MWST. 9. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 19. September 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellung- nahme einzureichen. Hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerdeführer auf Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 und Art. 68 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hingewiesen, wo- nach der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Weil die SID in ihrem Beschwerdeentscheid vom 12. August 2024 die aufschieben- de Wirkung nicht entzog und auch sonst keine Hinweise auf behördlichen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorlagen (Art. 68 Abs. 2 VRPG), wurde der diesbe- zügliche Antrag als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 60 f.). 10. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 63 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 65 f.). Diese ver- zichtete mit Eingabe vom 4. November 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 68). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik mit Schreiben vom 25. November 2024 ein. Darin hielt er sinngemäss an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (pag. 72 ff.). Sowohl die SID (pag. 80) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 81) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik. 11. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachteten und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 82 f.). 12. Mit Eingabe vom 10. April 2024 (recte: 10. April 2025) reichte Rechtsanwalt B.________ einen Austrittsbericht des D.________ (Spital) vom 24. März 2025 (pag. 92 ff.) sowie eine Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerde- führers der E.________ (Klinik) vom 1. April 2025 (pag. 102) ein und beantragte, diese Dokumente zu den amtlichen Akten zu erkennen, den Entscheid der Vor- instanz aufzuheben und die Sache zurückzuweisen bzw. reformatorisch zu ent- scheiden, dass der Vollzug der Strafe auf unbestimmte Dauer aufgeschoben werde (pag. 88 f.). 4 13. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2025 (pag. 108) auf die ihr mit Verfügung vom 14. April 2025 (pag. 104 f.) gewährte Ge- legenheit zur Stellungnahme, die SID reichte ihrerseits mit Schreiben vom 2. Mai 2025 innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung ein (pag. 113 ff.). 14. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 7. Mai 2025 (pag. 117 f.) und 30. Juli 2025 (pag. 130 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ mit Eingaben vom 19. Mai 2025 (pag. 120 ff.) und 5. August 2025 (pag. 133 ff.) abschliessende Bemerkungen sowie seine Honorarnote ein. II. Formelles 15. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; pag. 84.1 f.). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 17. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsa- chen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greif- bare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nachgekommen. 18. Auf die Beschwerde vom 16. September 2024 ist einzutreten. Die Strafkammer des Obergerichts ist bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kogni- tion nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). 19. Die Parteien dürfen gemäss Art. 25 VRPG solange neue Tatsachen und Beweis- mittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Hinsichtlich der neuen Tatsachen und Beweismittel wird unterschieden zwischen echten Noven, die während der Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind, und unechten Noven, die nicht neu entstanden sind, sondern bisher nicht vorge- bracht wurden. Aus der Zulässigkeit neuer Vorbringen ergibt sich, dass für die Be- urteilung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist. Dieser Grundsatz gilt instanzenübergreifend und dient in erster Linie der Pro- zessökonomie, soll doch ein allfälliges neues Verfahren wegen veränderter Ver- 5 hältnisse möglichst verhindert werden. Das kann mitunter dazu führen, dass sich im Rechtsmittelverfahren eine Anordnung aufgrund der Berücksichtigung eines (echten) Novums als widerrechtlich erweist, obwohl sie vor erster Instanz noch als rechtmässig beurteilt worden war (und umgekehrt) (MÜLLER, Bernische Verwal- tungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 73 mit Verweis auf BVR 2017 S. 132 E. 3.3.1; BVR 2016 S. 293 E. 4.4.2; BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 2.4; BVR 1999 S. 433 E. 6b; BGE 118 Ib 145 E. 2b). Die Massgeblichkeit des Entscheidzeit- punkts kann jedoch dort Einschränkungen erfahren, wo es aufgrund des materiel- len Rechts nicht angezeigt ist, nachträglich eingetretene Sachumstände zu berück- sichtigen (DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 und N 6 zu Art. 25 VRPG). Ist die Streitsache entscheidreif und den Anhörungspflichten und Kenntnisnahme- bzw. Äusserungsrechten Rechnung getragen, kann die instruierende Behörde das Beweisverfahren und/oder den Schriftenwechsel schliessen (vgl. Art. 25 VRPG). Eingaben, eingeschlossen neue Tatsachen und Beweismittel, sind ab diesem Zeit- punkt unzulässig und aus den Akten zu weisen, es sei denn, die Behörde komme auf ihre Anordnung zurück. Sie kann den Schriftenwechsel oder das Beweisverfah- ren wieder öffnen, wenn sie dies sachlich oder prozessökonomisch für angezeigt hält. 20. Die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 10. April 2025 (pag. 88 ff.) doku- mentiert unter anderem den vom Beschwerdeführer im Januar 2025 erlittenen ischämischen Hirninfarkt und die damit verbundenen gesundheitlichen Folgen. Es handelt sich mithin um neue Tatsachen und Beweismittel bzw. echte Noven. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 (pag. 82 f.) ge- schlossen, womit die neuen Vorbringen grundsätzlich unzulässig und aus den Ak- ten zu weisen wären. Vorliegend drängt es sich allerdings aus prozessökonomi- schen Gründen auf, den Sachverhalt gestützt auf die Aktenlage zum Entscheid- zeitpunkt der oberen Instanz zu beurteilen, um ein neues Verfahren wegen verän- derter Verhältnisse zu verhindern. Entsprechend werden – nachdem sich auch kei- ne der Parteien dagegen ausgesprochen hat (vgl. pag. 108, pag. 113) – die von Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 10. April 2025 eingereichten Unterla- gen antragsgemäss zu den Akten erkannt. III. Materielles 21. Erwägungen und Vorbringen der Parteien 21.1 Die Vorinstanz verwies mit Beschwerdeentscheid vom 12. August 2024 (amtliche Akten SID, pag. 27 ff.) zunächst auf ihren unangefochtenen und in Rechtskraft er- wachsenen Entscheid vom 5. Dezember 2022, wonach die Zumutbarkeit des Straf- vollzugs für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aktenkundigen me- dizinischen Unterlagen trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung von Dr. med. F.________ bejaht worden sei. An dieser im Entscheid vom 5. Dezember 2022 geschilderten Ausgangslage hätten sich keine für die vorliegende Beurteilung ins Gewicht fallenden Veränderungen ergeben. Die dokumentierten gesundheitli- 6 chen Beeinträchtigungen gemäss dem Sprechstundenbericht vom 2. August 2023, dem Schreiben von Dr. med. G.________ vom 16. April 2024 und dem Attest von Dr. med. H.________ vom 12. Juni 2024 hätten im Wesentlichen bereits im Zeit- punkt der Beurteilung durch Dr. med. F.________ vom 17. Februar 2022 bestan- den. Weder der spätere Abszess bzw. die deswegen am 31. Juli 2023 erfolgte Operation noch das im Schreiben vom 16. April 2024 erwähnte Schmerzsyndrom würden eine Hafterstehungsunfähigkeit begründen. Worauf der Hinweis von Dr. med. G.________ auf eine reale Gefahr für «Hirngeschehen» basiere und wel- che Auswirkungen dies auf das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers haben könne, lege er mit Schreiben vom 16. April 2024 höchstens insoweit näher dar, als er erkläre, bei «psychischen Entgleisungen» könne es zu «gefährlichen Kettenreaktionen» kommen. Gestützt auf diese kurz gehaltenen und wenig aussa- gekräftigen Ausführungen lasse sich jedoch nicht sagen, es sei mit grosser Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Ge- sundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde. Inwiefern die im Attest vom 12. Juni 2024 festgehaltene «deutliche Verschlechterung» des Gesundheitszu- stands einem Strafvollzug entgegenstehe, erschliesse sich ebenfalls nicht, zumal die nachteiligen Auswirkungen des «aktuellen Infektionsgeschehens» bloss die Gedächtnisleistung, die Konzentrationsfähigkeit sowie das allgemeine Aktivitätsni- veau betreffen würden. Selbst das Vorliegen einer allfälligen Suizidgefahr habe im Allgemeinen nicht ein derart grosses, absolut wirkendes Gewicht, dass ein solches von vornherein jedem Haftzweck vorgehe. Vielmehr habe das Bundesgericht wie- derholt festgehalten, dass ein Strafaufschub so lange nicht in Betracht zu ziehen sei, als die Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Massnahmen im Vollzug er- heblich reduziert werden könne. Die medizinische Versorgung von Eingewiesenen sei in den Vollzugsanstalten zudem jederzeit gewährleistet. Zusätzlich zu einer medikamentösen Behandlung bestehe auch ein psychologisches Betreuungsange- bot. Mit der Bewachungsstation am D.________ (Spital) und insbesondere der I.________ (Station) der universitären psychiatrischen Dienste würden zudem kon- krete und angemessene Alternativen für die Unterbringung und Behandlung von hochsuizidalen Inhaftierten existieren. Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers könne im Strafvollzug also sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht Rechnung getragen werden. Sollte der Vollzug aus medizinsi- cher Sicht nicht (mehr) vertretbar sein, könne der Vollzug zudem jederzeit unter- brochen werden. Zur Interessenabwägung führte die SID im Wesentlichen aus, dass selbst wenn beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Gefährlichkeit auszugehen sei, so sei das Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Freiheitsstrafe als hoch zu ge- wichten, zumal Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten seien und das Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 2019 bereits seit mehreren Jahren in Rechtskraft erwachsen sei. Die persönlichen Inter- essen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub würden angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend begegnet werden könne, die öffentlichen Interessen am Vollzug nicht zu überwiegen. Insgesamt sei daher von Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7 Hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes erwog die SID abschliessend, dass sich in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine hinreichenden Hinweise auf eine vom Strafvollzug ausgehende ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers finden würden. Es bestehe daher kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respekti- ve weitere diesbezügliche Dokumente einzuholen. Eine unvollständige Sachver- haltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz liege nicht vor. Vielmehr hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, die vorgebrachte Hafterstehungsunfähigkeit näher darzutun und mittels weiterer sachdienlicher Unterlagen zu belegen. 21.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vom 16. September 2024 (pag. 1 ff.) im Wesentlichen vor, dass er seit Jahren mit verschiedensten körperlichen sowie insbesondere psychischen Beschwerden kämpfe. Er habe zahlreiche Traumata erlitten und leide nicht nur an einem chroni- schen Schmerzsyndrom, sondern auch an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung. Sein körperlicher Ge- sundheitszustand habe sich zuletzt nochmals deutlich verschlechtert und jede psy- chische «Entgleisung» könne eine gefährliche Kettenreaktion wie etwa Bluthoch- druck oder Hirnschäden auslösen. Die Vorinstanz stütze sich bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit auf ihren Entscheid vom 5. Dezember 2022 und das darin zitierte Gutachten, welches sich – mangels aktueller Unterlagen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers – auf Angaben von vor fünf Jahren und den Strangulationsversuch des Beschwerdeführers im Jahr 2010 abstütze. Dies sage allerdings nichts über die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers im Jahr 2022 aus. Eine allfällige Suizidgefahr habe zudem offensichtlich ein gewisses Ge- wicht und müsse u.a. in Hinblick auf Haftzwecke abgewogen werden. Weiter sei auch die Ablehnung der Vorinstanz, den gesundheitlichen Zustand des Beschwer- deführers abzuklären und insbesondere eine vertrauensärztliche Untersuchung durchzuführen, nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zwar richtig feststelle, be- stehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterste- hungsfähigkeit und in vielen Fällen seien die von der betroffenen Person einge- reichten Arztberichte ausreichend. Allerdings beurteile die Vorinstanz die einge- reichten Arztberichte gerade nicht als ausreichend. Es bleibe daher ungeklärt, wel- che eingereichten Arztberichte von der Vorinstanz als ausreichend beurteilt werden könnten, insbesondere da sowohl der Vortrag zum JVG als auch die Richtlinien über die Hafterstehungsfähigkeit klar auf ein medizinisches Fachwissen hinsichtlich der Abklärung der Voraussetzung der Hafterstehungsfähigkeit abstellen würden. Insgesamt seien damit die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der gesundheitli- chen Situation des Beschwerdeführers unvollständig. Die Frage der Hafterste- hungsfähigkeit hänge zudem stark mit den konkreten Gegebenheiten und Haft- und Vollzugsbedingungen in den Gefängnissen und Vollzugseinrichtungen, insbeson- dere mit der angebotenen medizinischen Versorgung in diesen Einrichtungen, zu- sammen, weshalb sie nicht generell – wie dies die Vorinstanz gemacht habe – sondern immer nur bezogen auf eine bestimmte Person innerhalb eines bestimm- ten Haft- und Vollzugsregimes in einer bestimmten Vollzugseinrichtung abgeklärt werden könne (Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit, Ziff. 3.4.3 Bst. e 8 Abs. 3). Eine Inhaftierung wäre eine äusserst schwere, nicht zu unterschätzende Bürde für die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers. In Verbindung mit seiner gesundheitlichen Verfassung – namentlich der beträchtlichen Wahrschein- lichkeit, im Falle psychischer Extremsituationen schwere irreversible körperliche Schäden wie etwa Hirnschäden zu erleiden – sei somit davon auszugehen, dass ein Freiheitsentzug eine besondere, ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben darstelle. Gestützt auf die Erkenntnisse von Dr. med. G.________ sei demzufolge seitens des Beschwerdeführers Hafterstehungsunfähigkeit anzuneh- men, womit ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 17 JVG gegeben sei. Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung des hier interessierenden Urteils sei zudem aufgrund der Art und Schwere der begangenen Tat sowie der Strafdauer als relativ gering einzuschätzen. Die ihm im Urteil vorgeworfene Deliktsmenge von sie- ben Kilogramm Marihuana sei zwar nicht unbeachtlich, zugleich könne aber auch nicht von einer grossen Menge die Rede sein. Marihuana gelte ausserdem schon seit längerem nicht mehr als harte Droge und der Beschwerdeführer sei auch nicht wegen Handels verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem während des gesamten bisherigen Aufgebotsverfahrens stets zur Verfügung der Behörden gehalten. Dass er sich im Fall eines Aufschubs auf unerlaubte Art und Weise dem Strafvollzug entziehen werde, könne damit ausgeschlossen werden. Seinen privaten Interessen sei demgegenüber ein grösseres Gewicht beizumes- sen: Für ihn stehe Leib und Leben auf dem Spiel. Ein Strafvollzug sei für ihn mit ei- ner besonderen und ernsthaften Gefahr für seine Gesundheit sowie sein Leben verbunden. Entsprechend sei die Strafe aufzuschieben. 21.3 Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 (pag. 63 f.) verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte insbesondere aus, dass sie – entgegen dem Beschwerdeführer – in Bezug auf die Ausführungen von Dr. med. G.________ vom 16. April 2024 nicht zum Ausdruck gebracht habe, die fraglichen Ausführungen seien unzureichend, um die Hafterstehungsfähigkeit beur- teilen zu können. Im Gegenteil, sollte damit bloss verdeutlicht werden, dass diese keinen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben würden. Abschlies- send wies die SID darauf hin, dass die betroffene Person regelmässig mit der Auf- gebotsverfügung aufgeboten werde, ihre Strafe im Regionalgefängnis Bern anzu- treten. Bei Eintritt in die Vollzugsinstitution sei eine eingehende medizinische Un- tersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Intervention festgelegt werde. Gestützt darauf werde der Ort, an dem die Strafe anschliessend zu vollziehen sei, bestimmt. Es bestehe kein An- spruch darauf, diesen Ort bereits in der Aufgebotsverfügung festzulegen. 21.4 In seiner Replik vom 25. November 2024 (pag. 72 ff.) brachte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen vor, dass gemäss Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 (S. 18) hinsichtlich der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit nicht in allen Fällen ein Gutachten vorliegen müsse; ein Arztbericht dürfe in vielen Fällen hinreichend Auf- schluss geben. Von hinreichendem Aufschluss könne vorliegend aber nicht die Re- de sein, wenn gegenteilig zum Inhalt der Atteste entschieden werde. Zudem stelle die Vorgehensweise der Vorinstanz, allen persönlichen Interessen des Beschwer- deführers jegliches Gewicht abzusprechen und sich demgegenüber hinsichtlich des 9 öffentlichen Interesses entgegen dem Gesetzeswortlaut einzig auf die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Punkte zu beziehen und diesen absolutes Gewicht beizumessen, keine Interessenabwägung dar. 21.5 Unter Hinweis auf die Berichte des D.________(Spital) vom 24. März 2025 (pag. 92 ff.) und der E.________(Klinik) vom 1. April 2025 (pag. 102) führte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2024 (recte: 10. April 2025) (pag. 88 f.) aus, dass er nach einem Schlaganfall im Januar 2025 schwere kognitive Störungen habe. Seine gesundheitliche Situation habe sich somit drastisch verschlechtert. Damit sei er offensichtlich hafterstehungsunfähig. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz sei demnach aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen bzw. sei reformatorisch zu entscheiden, dass der Vollzug der Strafe auf unbestimmte Dauer aufgeschoben werde. 21.6 Die Vorinstanz holte hierauf eine Stellungnahme bei den BVD ein. Diese legte mit Schreiben vom 28. April 2025 (pag. 115) dar, dass sich der Vollzug der Freiheits- strafe im Normalvollzug aufgrund der beim Beschwerdeführer vorhandenen offen- sichtlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen als schwierig erweisen könne. Um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit genauer beurteilen zu können, müsse ihrer Auffassung nach eine medizinische Fachperson hinzugezogen werden. Erst danach könne hin- reichend eingeschätzt werden, ob im vorliegenden Fall namentlich Anpassungen im Rahmen des Normallvollzugs vorzunehmen seien, ein Vollzug in angepasster Form gemäss Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu erfolgen habe oder sogar ein befristeter Aufschub des Strafvollzugs in Betracht ge- zogen werden müsse. Innert erstreckter Frist führte die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (pag. 113) – und teilweise unter Verweis auf die Stellungnahme der BVD vom 28. April 2025 – aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vom 10. April 2025 und die neu eingereichten Unterlagen die Richtigkeit des Beschwer- deentscheids im Entscheidzeitpunkt nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die mitt- lerweile veränderten Verhältnisse bzw. die schwerwiegenden gesundheitlichen Be- einträchtigungen des Beschwerdeführers, die eine (zumindest temporäre) Urteils- unfähigkeit betreffend die weitere Behandlungs-, Therapie- und Austrittsplanung und eine (zumindest temporäre) Verhandlungsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten, würden jedoch den Beizug einer medizinischen Fachperson erfordern. Erst danach könne über einen allfälligen Vollzugsaufschub befunden werden. Aufgrund der zeit- lichen Verhältnisse erscheine es angezeigt, die weiteren Abklärungen durch das Obergericht vornehmen zu lassen. 21.7 Der Beschwerdeführer schloss sich hinsichtlich dem Beizug einer medizinischen Fachperson den BVD und der Vorinstanz an, hielt es aber für angezeigt, die weite- ren Abklärungen nicht durch das Obergericht vornehmen zu lassen, sondern den Entscheid aufzuheben und die Sache an die BVD, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, er ansonsten bei einem reformatorischen Entscheid bei einer neuen Ausgangslage und Abwägung zwei Instanzen und insbesondere auch die Möglichkeit einer Überprüfung bei voller Kognition verlieren würde (pag. 120 ff.). 10 22. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 22.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Freiheitsstrafen sind in der Regel spätestens innert sechs Mo- naten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen aufschieben oder un- terbrechen (Art. 17 Abs. 1 JVG). Als wichtige Gründe gelten namentlich vollständi- ge Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 Bst. b JVG). Als Hafterstehungsfähig- keit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine be- sondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaf- tierten Person darstellt, wobei von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen wird (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse- ssed; vgl. GRAF/BRÄGGER, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 308 f., vgl. auch BGer 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Die Vollzugsbehörde stützt sich für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit auf die medizinische Begutachtung ei- nes Vertrauensarztes oder entscheidet aufgrund der eingereichten Zeugnisse. Ge- stützt auf die Richtlinie SSED 17ter.0 sowie den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum JVG vom 5. April 2018 (S. 17 f.) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit; in vielen Fällen werden die von der betroffenen Person eingereichten Arztberichte als aus- reichend beurteilt. Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 18 VRPG). 22.2 Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 VRPG). Dies gilt sinngemäss auch in Ver- fahren vor dem Obergericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Reformatorische und kas- satorische Urteilskompetenz stehen dabei grundsätzlich gleichwertig nebeneinan- der (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 84 VRPG). Erfahren massgebliche Sachumstände im oberinstanzlichen Verfahren Änderungen oder stellt sich die Beweislage in ent- scheidenden Punkten anders dar, kann sich die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Erhebung und Würdigung des Sachverhalts rechtfertigen (zum Ganzen: DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Aufl. 2020, N 19 zu Art. 25 VRPG). So wird beispielsweise von einem 11 reformatorischen Urteil abgesehen, wenn damit ein allzu grosser Ermittlungsauf- wand verbunden oder auf schwer beibringbares Fachwissen abzustellen ist, wenn in der Beurteilung der Sache ein beträchtlicher Beurteilungs- oder Ermessensspiel- raum besteht, der (auf vervollständigter sachverhaltlicher Grundlage) erstmals aus- zufüllen wäre, oder wenn wesentliche materielle Aspekte bisher nicht beurteilt wur- den. Ein Sachurteil fällt zudem regelmässig ausser Betracht, wenn das Gericht die Sache in der konkreten prozessualen Konstellation erstmals zu beurteilen hätte. Ein Sachurteil wäre bei solchen Gegebenheiten funktionell inadäquat und zudem mit dem Verlust einer Rechtsmittelinstanz für die betroffene Partei verbunden. Eine Rückweisung ist namentlich angezeigt, wenn eine umfassende Interessenabwä- gung unter Vervollständigung des Sachverhalts durchzuführen ist oder wenn eine ermessensgeprägte Beurteilung ansteht, die bloss aufgrund spezifischer örtlicher oder fachlicher Kenntnisse oder der Vertrautheit mit persönlichen Verhältnissen sachgerecht ausgeübt werden kann (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 7 f. zu Art. 84 VRPG m.w.H.). Obwohl Abs. 1 von Art. 84 VRPG nur die Rückweisung an die Vorinstanz nennt, ist es dem Verwaltungsgericht bzw. dem Obergericht indes unbenommen, die Sache direkt an die verfügende Behörde zurückzuweisen (HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 16 zu Art. 84 VRPG). 23. Subsumtion der Kammer 23.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Be- richte und die weiteren Dokumente in den Akten, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen ausgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (Ziff. 3.1 f. des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. August 2024). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammenzufassen sind: In der letzten medizinischen Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 17. Fe- bruar 2022 wurde festgehalten, dass der Strafvollzug für den Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar sei. Die Belastung sei vor allem auf der psychischen Seite zu antizipieren. Die körperlichen Beschwerden könnten zudem medikamentös behandelt werden (amtliche Akten BVD, pag. 691 f.). Im Sprechstundenbericht der Praxis J.________ vom 2. August 2023 wurden dem Beschwerdeführer zudem u.a. folgende Diagnosen gestellt: Hypertensive Kar- diopathie, kardiovaskuläre Risikofaktoren, rezidivierende Synkopen unklarer Gene- se, Nephropathie, lakunärer Hirninfarkt, rezidivierende depressive Störung, Ver- dacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung nach verschiedenen Traumatisierun- gen, rezidivierende Panikattacken mit Hyperventilation und Suizidfantasien sowie Mischintoxikation in suizidaler Absicht bei psychosozialer Belastungssituation (amt- liche Akten BVD, pag. 822 f.). Dr. med. G.________, prakt. Arzt für Allgemeinmedi- zin, legte in seinem Schreiben vom 16. April 2024 zudem dar, dass der Beschwer- deführer an einem chronischen Schmerzsyndrom leide und jede psychische Ent- 12 gleisung eine gefährliche Kettenreaktion wie z.B. Bluthochdruck auslösen könne und die reale Gefahr für Hirngeschehen bestehe (pag. 30). Schliesslich führte Dr. med. H.________, Arzt für allgemeine innere Medizin, Diabetologie, im Attest vom 12. Juni 2024 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in- nerhalb kurzer Zeit deutlich verschlechtert habe. Auslöser sei ein aktuelles Infekti- onsgeschehen gewesen, welches sich nachteilig auf seine Grunderkrankung aus- gewirkt habe. Die Auswirkungen würden die Gedächtnisleistung und Konzentrati- onsfähigkeit sowie das allgemeine Aktivitätsniveau betreffen (pag. 31). 23.2 Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt nur in Ausnah- mefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbe- stimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Wür- digung der gesamten Umstände kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt zu Recht bejaht wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. 4.2 ff. des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. August 2024). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes fest- zuhalten: Die Vollzugseinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichen- den medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und 3 JVV). Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage (vgl. Beschlüsse des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hin- weis auf KOLLER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Vorliegend schlossen die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Suizidgefahr des Beschwerdeführers eine Hafterstehungs- fähigkeit im Entscheidzeitpunkt nicht aus, zumal ihnen auch im Rahmen des Straf- vollzugs, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen und die universitären psychiatrischen Dienste des Kantons Bern sowie der damit ange- botenen medikamentösen Behandlung und psychologischen Betreuung, aber auch der Möglichkeit, zeitnah auf Veränderungen im Gesundheitszustand zu reagieren, ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Der Vorinstanz kann deshalb in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach gestützt auf diese Ausgangslage von der Gewährleistung der gebotenen Behandlung im Strafvollzug auszugehen war. Dabei ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt ohnehin die entspre- chenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen gewesen wären. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnah- 13 men informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten. Darüber hinaus bestehen – wie die Vorinstanz zu Recht darlegte – mit der Bewachungsstation im D.________ (Spital) und der I.________(Station) der universitären psychiatrischen Dienste angemessene Alter- nativen für die Unterbringung und Behandlung von hochsuizidalen Inhaftierten. All- fällige Vollzugsanpassungen bis hin zu einem Vollzugsunterbruch wären zudem je- derzeit möglich gewesen. Zusammenfassend hätten weder die im Entscheidzeitpunkt bekannten körperlichen noch die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zur Aufhebung seiner Hafterstehungsfähigkeit geführt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wären zwar allenfalls geeignet gewesen, den Vollzug zeitwei- len zu erschweren, hätten aber nicht dazu geführt, dass mit beträchtlicher Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen gewesen wäre, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet hätte. Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügli- che Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 18 VRPG). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die ihr damals vorlie- genden Unterlagen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer hafterste- hungsfähig und die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Vollzug gewährleistet sei. Dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht hinsichtlich einer konkre- ten Anstalt überprüft wurde, vermag an diesem Ergebnis nicht zu ändern, zumal die medizinische Versorgung in sämtlichen Vollzugsanstalten des Kantons Bern gene- rell, aber auch konkret hinsichtlich der medizinischen Bedürfnisse des Beschwerde- führers, sichergestellt gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die betroffenen Personen zudem regelmässig – wie auch vorliegend – auf- geboten, ihre Strafe im Regionalgefängnis Bern anzutreten. Bei Eintritt in die Voll- zugsinstitution ist eine eingehende medizinische Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Inter- ventionen festgelegt werden. Gestützt darauf wird der Ort, an dem die Strafe an- schliessend zu vollziehen ist, bestimmt. Entsprechend erfolgt denn auch die Mittei- lung des Vollzugsorts erst mit der Einweisungsverfügung (Art. 24 Abs. 2 Bst. c JVV). Korrekterweise gelangte sie zudem zum Schluss, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers angesichts des Umstands, dass seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend hätte begegnet werden können, die öffentlichen Interessen am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht zu überwiegen vermögen. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Ent- scheidzeitpunkt bejaht hat. 14 23.3 In der Zwischenzeit hat der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Verände- rungen erfahren: Aus dem Austrittsbericht des D.________(Spital) vom 24. März 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 einen ischämi- schen Hirninfarkt erlitten hat. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes erfolgte ein psychiatrisches Konsil zur Mitbeurteilung seiner Urteilsfähigkeit. Bei nachgewiese- ner Einschränkung der Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit sei der Beschwerdefüh- rer bezüglich der weiteren Behandlungs-, Therapie- und Austrittsplanung als ur- teilsunfähig eingeschätzt worden. Entsprechend wurde eine Meldung bei der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde für die Errichtung einer Beistandschaft ver- anlasst. Der Beschwerdeführer war vom 28. Februar 2025 bis zum 18. März 2025 im D.________ (Spital) hospitalisiert (pag. 92 ff.). Zur Fortführung der rehabilitati- ven Massnahmen wurde er anschliessend in die Rehabilitation in E.________ (Kli- nik) entlassen, wo er bis am 28. März 2025 behandelt wurde. Gemäss dem Bericht der E.________(Klinik) habe der Beschwerdeführer bei ärztlicher und neuropsy- chologischer Untersuchung unter anderem eine schwere kognitive Störung mit Ein- schränkungen von sprachlichen, mnestischen [Anm.: Das Gedächtnis betreffend], exekutiven, attentionalen und raum-assoziierten Teilfunktionen gezeigt, wobei die- se Beschwerden möglicherweise langzeitig bleiben würden. Bei diesen Einschrän- kungen sei der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt, gebe inadäquate Antwor- ten, antworte tagential [recte wohl tangential], wiederhole dieselben Fra- gen/Aussagen und habe eine sehr limitierte Störungseinsicht. Aufgrund des ge- nannten Störungsbildes und der Einschränkungen sei der Beschwerdeführer ver- handlungsunfähig (pag. 102). Am 28. März 2025 sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufgrund akuter medizinischer Beschwerden ins Spital K.________ verlegt worden. Anschliessend erfolge eine Rückverlegung in die E.________(Klinik) (pag. 88). 23.4 Mit Blick auf diese Ausgangslage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert hat. Es ist unklar, wie sich diese Veränderungen im Vollzugsalltag auswirken werden. Die BVD äusserten – gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen – ihre Bedenken, wonach sich der Voll- zug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug als schwierig erweisen könnte. Zu Recht teilten sie, die Vorinstanz sowie der Beschwerdeführer folglich die Auffassung, dass aufgrund der massgeblichen Änderung der Sachumstände zwecks Beurtei- lung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine medizinische Fach- person beizuziehen sei, um die Ausgestaltung des Vollzugs oder sogar die Frage eines befristeten Vollzugsaufschubs beurteilen zu können. Dabei teilt die Kammer die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die weiteren medizinischen Abklärun- gen zur Vervollständigung der sachverhaltlichen Grundlage durch die BVD zu er- folgen haben. Wie die Vorinstanz zwar zu Recht darlegt, würde sich die Abklärung und Beurteilung direkt durch das Obergericht aufgrund der zeitlichen Verhältnisse anbieten. Allerdings gilt zu bedenken, dass sich nach Vervollständigung des Sach- verhalts eine gänzlich neue Konstellation präsentiert, wobei erstmals und ermes- sensgeprägt eine neue Beurteilung ansteht, die nur mit den fachlichen Kenntnissen der BVD und ihrer Vertrautheit mit den Gegebenheiten im Vollzug sachgerecht ausgeübt werden kann. Nicht ohne Grund hat denn auch die Vorinstanz für ihre Einschätzung die BVD beigezogen. Des Weiteren wäre ein Sachurteil direkt durch 15 das Obergericht bei diesen Gegebenheiten funktionell inadäquat und zudem mit dem Verlust zweier Rechtsmittelinstanz für die betroffene Partei verbunden. Eine Erstbeurteilung dieser wesentlichen, materiellen Frage durch das Obergericht als letzte kantonale Instanz würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in nicht gerechtfertigtem Ausmass beschränken (Instanzenverlust; vgl. HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 84 VRPG). 23.5 Im Ergebnis lässt sich die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem aktuellen Stand nicht beurteilen. Im Lichte der gesamten Umstände sind neue Sachverhaltsbklärungen unabdingbar. Die Beschwerde wird daher insoweit gutge- heissen, als der Entscheid der SID vom 12. August 2024 aufgehoben und aufgrund des bei den BVD liegenden Fachwissens und des ansonsten drohenden Instan- zenverlusts an die BVD zur Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie zur anschliessenden neuerlichen Beurteilung der Frage der Hafterstehungs- fähigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b JVG und damit zu- sammenhängend des beantragten Vollzugsaufschubs zurückgewiesen wird. IV. Kosten und Entschädigung 24. Vorinstanzliches Verfahren 24.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, bestimmt auf CHF 1'600.00, sind infolge des zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstandenden, an- gefochtenen Entscheids vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 24.2 Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario und Art. 104 Abs. 3 VRPG). 25. Oberinstanzliches Verfahren 25.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer oberinstanzlich als obsiegend zu gelten. In Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]) gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdever- fahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu Lasten des Kantons Bern. 25.2 Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht eine Ent- schädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern auszurichten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; für die Bemessung Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenver- ordnung, PKV; BSG 168.811], Tarifrahmen zwischen CHF 400.00 bis CHF 11'800.00). Für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 5. August 2025 (pag. 134 f.) einen Aufwand von rund 16.9 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 382.20 und Mehrwertsteuer von rund CHF 373.50 geltend. Rund 8 Stunden fallen dabei auf das Aktenstudium und die 16 die Erstellung der Beschwerdeschrift. Dies scheint mit Blick auf seine umfassende Aktenkenntnis und sein bereits gewonnenes Wissen aus dem vorinstanzlichen Ver- fahren als übersetzt. Es erfolgt entsprechend eine Kürzung um rund 2 Stunden, womit ein angemessener Aufwand von 15 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 3'750.00, resultiert. Zudem werden die aufgeführten 335 Kopien nicht mit CHF 1.00, sondern lediglich mit CHF 0.40 pro Kopie entschädigt. Die auszurich- tende Parteientschädigung beträgt damit CHF 4'249.65 (inkl. Auslagen und MWST). 25.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 17 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. August 2024 wird aufgehoben. 3. Das Verfahren wird an die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern zurückgewiesen zur Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung sowie zur anschliessenden neuerlichen Beurteilung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit und damit zusammenhängend des beantragten Vollzugsaufschubs. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 1'600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 6. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteikosten gesprochen. 7. Dem Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Bern ein Parteikostenersatz von CHF 4'249.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern Bern, 17. September 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite. 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19