BSG 161.12]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens sind daher ebenfalls vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 24.1 Entschädigung Zufolge Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: