Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Kosten des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt ausmachend CHF 1'700.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).