und 75 ff.). Ferner bringt er auch in seinen Aussagen innerhalb des Strafverfahrens seine negative Haltung der Schweizerischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck (vgl. pag. 84, 118, 362). Seine Aussagen lassen erkennen, dass ihm nicht nur das Unrechtsbewusstsein fehlt, sondern dass er sein Verhalten aktiv rechtfertigt und jede Schuld von sich weist. Auch sein Verhalten gegenüber den Justizbehörden untermauert diese Einschätzung: Zahlreiche querulatorisch anmutende Eingaben an das Bundesgericht (vgl. pag. 442 ff., 628 ff.), das Eidgenössische Finanzdepartement (vgl. pag. 687 ff.) sowie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. pag.