42 StGB). Für die Gewährung des Aufschubes müsste beim Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose fehlen, diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Wie erwähnt ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (pag. 262 ff.), dabei wurde er in den beiden letzten Urteilen jeweils zu unbedingten Geldstrafen verurteilt. Aufgrund seiner letzten Verurteilung verbüsste er eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe (pag. 31 ff.). Zudem gibt der Beschuldigte an, dass er auch weiteren Zivilschutzaufgeboten nicht Folge leisten werde (pag. 11 Z. 69 ff. und 75 ff.).