Es gibt keine Anhaltspunkte und es ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung verändert haben. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 22.4 Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).