Insgesamt ergibt sich, dass die Vorstrafen leicht straferhöhend, im Umfang von mindestens drei Strafeinheiten, zu berücksichtigen wären. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (E. I.6 hiervor) bleibt es aber beim von der Vorinstanz eingesetzten Strafmass. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu sanktionieren. 22.3 Tagessatzhöhe Es gibt keine Anhaltspunkte und es ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung verändert haben.