Auch der Umstand, dass die Vorstrafen teils mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wurden, ohne dass dies zu einem spürbaren Lerneffekt geführt hätte, ist dabei zu beachten. Der Beschuldigte ist überzeugt, er habe sich nicht rechtswidrig verhalten und vermochte daher auch keine sich allenfalls strafmindernd auswirkende Einsicht und Reue zeigen. Diese Haltung stand ihm als Beschuldigter jedoch zu, weshalb sie neutral zu werten ist. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorstrafen leicht straferhöhend, im Umfang von mindestens drei Strafeinheiten, zu berücksichtigen wären.