Denn der Strafzweck umfasst nicht nur die Repression, sondern auch die Spezialprävention, was insbesondere bei Wiederholungstätern ein höheres Gewicht erhält. Soweit die Vorinstanz darauf abstellt, dass die früheren Delikte teilweise mehrere Jahre zurückliegen, verkennt sie, dass der Beschuldigte in relativ kurzen Abständen erneut straffällig wurde (2015, 2019, 2020, 2023). Auch der Umstand, dass die Vorstrafen teils mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wurden, ohne dass dies zu einem spürbaren Lerneffekt geführt hätte, ist dabei zu beachten.