Insbesondere zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten ein deutlicher Mangel an Lernfähigkeit und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, was die Unbelehrbarkeit begründet. Diese Form der wiederkehrenden Normverletzung rechtfertigt es, die Vorstrafen als leicht straferhöhend zu berücksichtigen – unabhängig davon, dass die nunmehr abgeurteilte Tat einen anderen Straftatbestand betrifft. Denn der Strafzweck umfasst nicht nur die Repression, sondern auch die Spezialprävention, was insbesondere bei Wiederholungstätern ein höheres Gewicht erhält.