Die strafrechtliche Relevanz der mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten kann nicht mit dem Argument relativiert werden, es handle sich um Kleinkriminalität oder um Delikte, die nicht einschlägig seien. Dass nicht dieselben Rechtsgüter verletzt wurden, kann höchstens im Umfang der Straferhöhung Rechnung getragen werden. Insbesondere zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten ein deutlicher Mangel an Lernfähigkeit und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, was die Unbelehrbarkeit begründet.