12 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich beim Beschuldigten durchaus eine gewisse Unbelehrbarkeit erkennen, zumal er sich auch entsprechend negativ über seine früheren Strafverfahren geäussert hat (vgl. pag. 24, 50, 84, 118, 362). Die strafrechtliche Relevanz der mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten kann nicht mit dem Argument relativiert werden, es handle sich um Kleinkriminalität oder um Delikte, die nicht einschlägig seien.