werden könne, zumal es sich bei den abgeurteilten Delikten um Verstösse im Bereich der Kleinkriminalität handle, welche bereits mehrere Jahre her seien. Zudem habe der Beschuldigte vorliegend eine Widerhandlung gegen das BZG begangen und nicht erneut gegen gleiche oder ähnliche Delikte wie zuvor (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 225 f.). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig.