194 Z. 29 f.). Wie in E. IV.17.3 dargelegt, können die Beweggründe für die Missachtung des Aufgebotes im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass sich die vom Beschuldigten angeführten Motive in leicht straferhöhender Weise auswirken; ihr ist zuzustimmen. Die Verpflichtung zur Leistung von Zivilschutz steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Entzug des Führerscheins oder vermeintlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Staat.