Dem Beschuldigten darf dies bei der Strafzumessung jedoch nicht noch einmal nachteilig angelastet werden, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde. Der Beschuldigte bringt vor, dass er sich infolge mehrerer früherer Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit dem Entzug seines Führerscheins – dem Staat gegenüber nicht mehr verpflichtet fühle (vgl. pag. 194 Z. 12 f.). Zudem vertritt er die Auffassung, dass er aufgrund seiner Vorstrafen gar nicht mehr hätte aufgeboten werden dürfen (pag. 194 Z. 29 f.).