Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass in objektiver Hinsicht keine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts durch den Beschuldigten vorliegt, da der Beschuldigte das Aufgebot erstmalig missachtete. Dass er weitere Missachtungen in Aussicht stellte (vgl. pag. 3), begründete bereits das Nichtvorliegen eines leichten Falles, was die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern zur Anzeige berechtigte (vgl. E. IV.17.4 hiervor). Dem Beschuldigten darf dies bei der Strafzumessung jedoch nicht noch einmal nachteilig angelastet werden, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde.