a BZG schützt in einem engeren Sinn das Aufgebot des Zivilschutzes und soll die ordentliche Durchführung des Schutzdienstes sicherstellen. In einem weiteren Sinn wird der Bestand und die Funktionsfähigkeit der Zivilschutzorganisationen geschützt (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.161 vom 7. Dezember 2023 E. 4.3.2; FREI, a.a.O., S. 49 / 94). Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass in objektiver Hinsicht keine besonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts durch den Beschuldigten vorliegt, da der Beschuldigte das Aufgebot erstmalig missachtete.