22. Konkrete Strafzumessung 22.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tatkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf 15 Strafeinheiten festgesetzt (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 223 ff.). Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG schützt in einem engeren Sinn das Aufgebot des Zivilschutzes und soll die ordentliche Durchführung des Schutzdienstes sicherstellen.