10 21. Strafrahmen Wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, wird gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB), wobei sich die Höhe nach dem Verschulden des Täters richtet.