20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 222 f.). Ergänzend gilt festzuhalten, was folgt: Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. E. 6. hiervor). Die Geldstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.