Insbesondere sind auch die vom Beschuldigten oberinstanzlich eingereichten Dokumente nicht geeignet, solche zu plausibilisieren. Der Beschuldigte handelte folglich rechtswidrig und schuldhaft. 19. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG wegen Widerhandlung gegen das BZG durch Nichtbefolgen des Zivilschutzaufgebots schuldig zu erklären. V. Strafzumessung